Das Handwerk

Handwerksbetriebe dürfen weiterarbeiten

Gemäß §6, Abs. 2 der aktuellen 14. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14.12.2020 dürfen Handwerksbetriebe (außer Friseure) unter Einhaltung der geltenden Schutzmaßnahmen weiterarbeiten.

§ 6

Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote

(2) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sind einzuhalten.

 

Die komplette 14. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie hier.