§ 6
Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote
(2) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sind einzuhalten.
Die komplette 14. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie hier.