Das Handwerk

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes – 3G am Arbeitsplatz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat über die sozialen Medien verlautbart, dass das Gesetz und die darin enthaltene sog. 3G-Regelung erst am 24. November 2021 in Kraft treten soll. Damit müssen die Unternehmen die Kontrolle der Immunisierungs- und Testnachweise ab dem 24. November 2021 durchführen.

 

Hier finden Sie eine Informationsübersicht!

Beibringungspflicht für Impf-, Genesenen- und Testnachweise

Für die Beibringung der Nachweise sind die Beschäftigten verantwortlich. Dies hat auch der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Herr Hubertus Heil, wiederholt öffentlich bestätigt und sinngemäß Folgendes geäußert:„Alle Beschäftigten, die den Arbeitsplatz betreten, müssen ab dem 24.11.2021 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Diejenigen Beschäftigten, die diesen Nachweis nicht erbringen können, müssen einen tagesaktuellen Test mitbringen. Diejenigen Beschäftigten, die keinen Nachweis erbringen, dürfen ihre Arbeit nicht aufnehmen und müssen auch damit rechnen, dass ihre Lohnfortzahlung in Frage steht."Sofern die Beschäftigten keinen Nachweis erbringen, nicht mit sich führen oder nicht zur Kontrolle durch den Arbeitgeber verfügbar halten, verstoßen sie gegen die aus § 28b IfSG folgenden gesetzlichen Pflichten, die zugleich zu einer nebenvertraglichen Pflicht im Arbeitsverhältnis werden.

 

FAQ des BMAS zur Umsetzung der 3G-Regeln im Betrieb

Das BMAS hat zur Anwendung und Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur 3G-Regelung Hinweise in Form von Fragen und Antworten (FAQ) auf seiner Webseite veröffentlicht. Bei diesen Hinweisen handelt es sich "lediglich" um Orientierungshinweise eines Exekutivorgans, an die etwaig angerufene Gerichte nicht gebunden sind.

 

Welche Pflichten gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte?

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie
•    geimpfte Personen,
•    genesene Personen oder
•    getestete Personen sind

und einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Die Möglichkeit physischer Kontakte liegt vor, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, selbst wenn es tatsächlich zu keinem direkten Körperkontakt kommt. Die Möglichkeit physischer Kontakte dürfte in nahezu sämtlichen Betriebe, Verkaufsstellen und Büros gegeben sein. Achtung: Nicht zu den Arbeitsstätten in diesem Sinne gehören Arbeitsplätze im Homeoffice.

 

Gelten Ausnahmen?

Ja, Arbeitgeber und Beschäftigten, die keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis haben, ist das Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um

  • unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Testnachweises wahrzunehmen oder
  • ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der 3G–Regeln durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen Nachweis über ihren Status auf Verlangen vorzulegen. Konkret bedeutet das:

  • Für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte.
  • Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenen-Nachweis anschließend von den täglichen Kontrollen ausgenommen werden.

 

Wie kann eine Kontrolle durch den Arbeitgeber in der Praxis aussehen?

Für die Betriebe kann es sich hier anbieten, die Beschäftigten namentlich in einer Liste nach „Geimpft“, „Genesen“ und „Getestet“ zuzuordnen. Dann kann wie folgt verfahren werden:

  • Bei Geimpften genügt die einmalige Kontrolle des Impfnachweises und der Vermerk in der Liste,
  • bei Genesenen muss zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus dokumentiert werden,
  • bei Getesteten ist am jeweiligen Tag die Vorlage des Nachweises zu kontrollieren und dies entsprechend mit Datum/Uhrzeit des Tests zu vermerken.

Diese Kontrolle hat vor Betreten der Arbeitsstätte zu erfolgen.

 

Welche weiteren Pflichten gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte?

 

  • Der Arbeitgeber muss Mitarbeitern, die keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen, den Zutritt zum Arbeitsplatz verwehren.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer zwei kostenlose Testangebote pro Woche zu machen. (Kosten für die zusätzlich notwendigen Tests in der Arbeitswoche trägt der Arbeitnehmer, oder er muss diese Tests als kostenlose Bürgertests in einem Testzentrum durchführen und den entsprechenden Nachweis vorlegen!)
  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die übrigen Tests auf seine Kosten durchzuführen. Der Arbeitnehmer hat eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass er entsprechende Testnachweise vorlegen kann. Achtung: Die Nutzung der Testangebote des Arbeitgebers ist nur ausreichend, wenn der Arbeitgeber (freiwillig) Testungen unter Aufsicht anbietet. Vom Arbeitgeber angebotene Selbsttests zur Eigenanwendung ohne Aufsicht sind dagegen nicht ausreichend. Dies folgt daraus, dass die getestete Person bei solchen Tests im Falle einer Kontrolle keinen Nachweis erbringen kann.
  • Ob die für die Tests aufgewendete Zeit Arbeitszeit darstellt, ist unter Juristen umstritten. Nach unserer Auffassung handelt es sich hierbei nicht um Arbeitszeit. Denn zum einen müssen die Tests vor Betreten der Arbeitsstätte vorgelegt werden, zum anderen sind auch betriebliche Testungen unter Aufsicht nach dem Wortlaut des Gesetzes „unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme“ durchzuführen. Es handelt sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, die keine vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt.
  • Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten im erforderlichen Umfang über die betrieblichen Zugangsregelungen informieren.
  • Der Arbeitgeber ist wieder (wie schon bis Ende Juni) verpflichtet, den Arbeitnehmern anzubieten, ihre Arbeitstätigkeit von ihrer Wohnung aus auszuführen, wenn dies möglich ist, und keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer müssen, soweit möglich, das Angebot annehmen.

 

Arbeitsrechtliche Folgen bei Verstößen

 

Möchte jemand seinen Status nicht preisgeben oder einen Test nicht vornehmen, kommen für den Arbeitgeber folgende Reaktionsmöglichkeiten in Betracht: Indem der Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Vorlage des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nicht nachkommt, verletzt er gleichzeitig eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht und der Arbeitgeber ist berechtigt, hierauf zu reagieren:

  • Der Arbeitgeber muss Mitarbeitern, die keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen, den Zutritt zum Arbeitsplatz verwehren.
  • Ohne Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweises bietet der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an und der Arbeitgeber braucht diese Zeit nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ nicht vergüten, sofern nicht eine Tätigkeit im Home-Office möglich ist.
  • Ist eine Tätigkeit im Home-Office nicht möglich – was bei Mitarbeitern im Handwerk regelmäßig der Fall sein wird – sind arbeitsrechtliche Sanktionen zulässig und sollten zeitnah erfolgen: Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer wegen der Nichtvorlage des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises abzumahnen und zur Vorlage aufzufordern.
  • Wenn der Arbeitnehmer sich weiterhin weigert, den Nachweis zu bringen, ist (nach erfolgloser vorheriger Abmahnung) eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Hierfür gelten aber hohe Anforderungen.

 

Drohen Bußgelder?

 

Verstöße gegen die dargestellten Pflichten sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer bußgeldbewährt. Bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten entsprechender Nachweise können Bußgelder bis zur Höhe von 25.000 Euro verhängt werden. Bund und Länder haben betont, dass es verstärkte Kontrollen geben wird, Bußgelder verhängt werden und dabei der Bußgeldrahmen ausgeschöpft werden soll.